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Gedenken und Erinnern

Richtig formuliert

Textbausteine helfen bei Patientenverfügung

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Wie eine Patientenverfügung aussieht, ist nichtfestgelegt.Nursolltesiemöglichstkonkret formuliert werden. Sonst ist sie quasi ungültig. Foto: dpa

Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche medizinischen Behandlungen man wünscht oder ablehnt, wenn man sich dazu selbst nicht mehr äußern kann. Wie diese Verfügung aufgesetzt wird, ist nicht genau geregelt. Formvorschriften gibt es nur wenige.

Der Verfasser einer solchen Verfügung muss laut Gesetz volljährig und einwilligungsfähig sein. Die Verfügung muss darüber hinaus schriftlich vorliegen und mit Namen und Unterschrift versehen sein. Ob die Verfügung am Computer oder mit der Hand auf einem losen Blatt Papier geschrieben wurde, ist aber jedem selbst überlassen. Wichtig ist, dass die Ärzte klar erkennen können, was der Patient will oder ablehnt. Unpräzise Formulierungen wie „Ich möchte nicht an Schläuchen hängen“ sind zu ungenau. An solche Regelungen müssen sich Mediziner deshalb auch nicht halten. Daraus folgt: Die Patientenverfügung muss die Behandlungssituation genau beschreiben. Auch die Behandlungen, die erwünscht oder unerwünscht sind, müssen konkret dargelegt werden. Dann sind Ärzte verpflichtet, sich an den festgelegten Willen zu halten.

Sinnvoll ist es deshalb, Vordrucke mit vorgefertigten Formulierungen oder Textbausteinen zu verwenden. Unter anderem stellt das Bundesgesundheitsministerium solche Textbausteine auf seiner Homepage bereit. Wer bei der Auswahl unsicher ist, kann verschiedene Vorlagen miteinander vergleichen. Hilfreich ist es außerdem, sich zur Patientenverfügung mit seinem Haus- oder einem Facharzt beraten zu lassen. dpa

Klare Absprache

Wünsche für Bestattung schriftlich festhalten

Jede Bestattung ist individuell. Damit aber auch alles so abläuft, wie man es sich wünscht, ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen dem Bestattungsunternehmen klar und deutlich mitzuteilen. Darauf weist die Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas hin.

Alle Vereinbarungen sollten zudem möglichst schriftlich festgehalten werden. Hilfreich sind auch Zeugen beim Beratungsgespräch. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die geäußerten Wünsche notfalls beweisen. Wird eine Bestattung am Ende anders als vereinbart durchgeführt, kann das unter Umständen ein Schmerzensgeld rechtfertigen, erklärt Aeternitas mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az.: 5 O 170/17). In dem verhandelten Fall war die Asche eines Verstorbenen in der Ostsee statt wie gewünscht in der Nordsee verstreut worden. Als die Witwe davon erfuhr, litt sie in der Folge an Schlafstörungen und Depressionen. Ihr verstorbener Ehemann war Hochseesegler und hatte explizit eine Seebestattung in der Nordsee gewünscht. Vor Gericht konnte die Witwe nachweisen, dass dies auch die Absprache mit dem Bestatter gewesen war. Die Richter erkannten nach der Zeugenvernehmung die psychischen Beeinträchtigungen an. Sie billigten der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2500 Euro zu. dpa